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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Manfred Schmelzer GmbH
Göstinger Straße 148, 8051 Graz, Österreich
Unternehmensgegenstand: Kälte- und Klimaanlagenbau
UID-Nummer: ATU43447908
Firmenbuchnummer: FN 163046 z
Firmenbuchgericht: Graz
Firmensitz: Graz

Stand März 2022

im folgenden „Schmelzer“ genannt.

1. Geltungsbereich:

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Grundlage und Bestandteil aller Angebote und Verträge im Geschäftsbetrieb von Schmelzer und gelten, soweit sich die Vertragspartner nicht ausdrücklich schriftlich auf Abweichendes einigen. Diese Bedingungen gelten gleichermaßen für Lieferungen und Leistungen zwischen uns und natürlichen sowie juristischen Personen (in der Folge „Kunde“ genannt) für das/den gegenwärtige(n) Rechtsgeschäft/Auftrag sowie zukünftige Ergänzungs- und Folgeaufträge.

Geschäftsbedingungen der Kunden haben keine Geltung, es sei denn, dass sie im Einzelfall schriftlich unter Anführung der konkreten Bestimmungen durch Schmelzer anerkannt wurden.

Mit Unterfertigung eines Auftrages bestätigt der Kunde die Kenntnisnahme und Zustimmung zu diesen AGB.

Sollten einzelne der Bestimmungen dieser AGB rechtsunwirksam sein, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass einzelne Bestimmungen Konsumenten im Sinne des KSchG gegenüber nicht wirksam sein sollten.

2. Angebote/Kostenvoranschläge:

Die Angebote und technischen Auslegungen sind geistiges Eigentum von Schmelzer und dürfen nicht an Dritte weitergegeben oder zugänglich gemacht werden.

Für die Erstellung von Kostenvoranschlägen ist ein Entgelt zu bezahlen, sofern nicht schriftlich anderes vereinbart wurde. Erfolgt aufgrund des Voranschlages eine Beauftragung so entfällt die Entgeltpflicht bzw. werden bereits geleistete Beträge dem Kunden gutgeschrieben.

Schmelzer bleibt dem Kunden mit seinen Anboten für einen Zeitraum von 2 Wochen im Wort.

Um die richtige Konfiguration korrekt erstellen zu können, müssen Schmelzer alle Ausgangspunkte vor der Angebotserstellung bekannt sein.

Änderungen, die bei Angebotserstellung Schmelzer nicht bekannt sind oder erst danach bekannt werden, können den Preis und die Lieferzeit beeinflussen. Die Preise können sich durch die endgültigen Anforderungen ändern.

Die Herstellung der technischen Anforderungen für die angebotsgegenständliche Anlage ist – sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde – nicht im Preis inkludiert – dies betrifft insbesondere:

  • Elektrische Versorgung (Erdung und Potentialausgleich), Elektroeinspeisung, Stromversorgung zu dem Schaltschrank, OVI, HVI, Anpassungen an Verteiler, Cosinus Phi Verbesserungen etc.)
  • Kondenswasser Einbindung
  • Alle bauseitigen Maßnahmen, die für die Aufstellung der Anlage notwendig sind z.B. Erd-, Mauer-, Beton-, Stemm- und Brecharbeiten sowie Anfertigung, Lieferung und Anfertigung von Traversen, Konsolen oder anderweitigen Trägerkonstruktionen, Maler - Schlosser - Verputz - Tischler - Glaser - Trockenbauarbeiten, Brandabschottung
  • Löcher in der Zellwand für Anlageteile
  • Befestigungspunkte für die Luftkühler
  • Ausreichende Belüftung im Motorraum
  • Feuerdurchdringungen
  • Internetverbindung, einschließlich Konfiguration des Routers
  • Montage- und Demontage von Gerüsten oder Hubarbeitsbühnen

Der Umfang der zu liefernden Waren und Dienstleistungen bestimmt sich nach der Auftragsbestätigung. Konstruktions- und Formatänderungen bleiben vorbehalten, sofern nicht schriftlich anders vereinbart. Schmelzer behält sich das Recht vor, bei unvorhergesehenen Umständen von der Materialauswahl abzuweichen.

Die Angaben in den Beschreibungen über Leistungen, Gewichte, Betriebskosten usw. sind als annähernde Angaben zu betrachten.

Nicht in der Auftragsbestätigung angeführte Leistungen sind nicht bestellt.

Der Vertragsabschluss kann schriftlich und mündlich erteilt werden. Bei mündlichem Vertragsabschluss wird eine Auftragsbestätigung erstellt. Diese ist auch ohne nochmalige Bestätigung gültig.

Lieferfristen sind nicht als Fixtermine zu betrachten, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anderes zugesagt wurde. Nicht nach Datum bestimmte Lieferfristen beginnen mit Absendung der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor Leistung einer allenfalls vereinbarten Anzahlung oder ersten Rate zu laufen. Im Falle einer vereinbarten Abänderung der Bestellung ist Schmelzer berechtigt, den Liefertermin neu festzusetzen.

Lieferung und Versand erfolgen ab Lieferfirma auf Rechnung und Gefahr des Kunden.

Im Fall eines vereinbarten Zusendungsortes gilt die Leistung als mit dem Abgang von der Lieferfirma erbracht (Erfüllung). Bei Lieferungen ohne vereinbarten Zusendungsort gilt die Leistung als mit der Absendung der Meldung der Abholbereitschaft erbracht (Erfüllung). Der Kunde hat an der Lieferung durch rechtzeitige Vorbereitung, Übernahme und Prüfung mitzuwirken. Der Kunde hat bei Übernahme der Ware diese sorgfältig zu prüfen.

Alle Gefahren, auch die des zufälligen Unterganges, gehen im Zeitpunkt der Erfüllung auf den Kunden über, der den notwendigen Versicherungsschutz selbst und auf seine Kosten zu bewerkstelligen hat. Durch Schmelzer wird ein Versicherungsschutz nur dann veranlasst, soweit dies im Einzelnen ausdrücklich vereinbart wurde.

Bei Annahmeverzug ist Schmelzer berechtigt, für die Einlagerung eine Lagergebühr pro angefangenen Kalendertag in Rechnung zu stellen und gleichzeitig auf Vertragserfüllung zu bestehen.

Schmelzer ist ferner dazu berechtigt, den gesamten Auftrag oder Teile des Auftrags, auch ohne Zustimmung des Kunden, an Subunternehmer zu vergeben.

Angebote erfolgen stets unter dem Vorbehalt der Richtigstellung von Irrtümern, Druck-, Schreib- und/oder Rechenfehlern.

Schmelzer kann auch während der Ausführung des angebotsgegenständlichen Projekts Vorauszahlung oder Sicherstellung vom Kunden verlangen, und bei Nichtgewährung dieser Abhilfen vom Vertrag vor Lieferung bzw. endgültiger Fertigstellung zurücktreten, sofern Schmelzer Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden bekannt werden, die berechtigte Zweifel an dessen Zahlungsfähigkeit und/oder Kreditwürdigkeit aufkommen lassen oder sonst die Forderungen als nicht mehr ausreichend gesichert erscheinen lassen.

3. Vertragsabschluss:

Aufträge und Bestellungen von Kunden sind nach Möglichkeit schriftlich zu erteilen. Bei mündlich erteilten Aufträgen oder Bestellungen tritt die Verbindlichkeit erst mit der schriftlichen Rückbestätigung und Annahme seitens Schmelzer ein.

Der Vertrag kommt jedenfalls erst mit der schriftlichen und firmenmäßig unterfertigten Auftragsbestätigung durch Schmelzer zustande.

Sofern die Auftragsbestätigung vom erteilten Auftrag abweichen, gilt die Zustimmung des Kunden als erteilt, sofern dieser nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Auftragsbestätigung, spätestens jedoch vor Beginn der vereinbarten Leistungserbringung erklärt, mit den Änderungen nicht einverstanden zu sein. In der Auftragsbestätigung wird auf diese Folge gesondert hingewiesen.

Für die Durchführung des Auftrages bzw. der Bestellung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung von Schmelzer maßgebend.

Dem unternehmerischen Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen der Leistungsausführung von Schmelzer gelten als vorweg genehmigt.

Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die im Angebot vereinbarte Liefer- und Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.

Nachträgliche Änderungen sowie Nebenabreden oder Zusatzaufträge bedürfen der Schriftform und firmenmäßigen Bestätigung durch Schmelzer für ihre Gültigkeit.

4. Preise:

Die Preise des Angebots gelten nur bei Bestellung des gesamten angebotenen Leistungsumfanges.

Basis der Lohn und Materialpreise ist das Angebotsdatum.

Schmelzer behält sich Preisänderungen infolge von Anpassungen der Lohn und Materialpreise vor.

Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen, sollte dies nicht explizit angeführt sein.

Zahlungskonditionen ab einer Auftragssumme netto € 30.000,00

  •  30% bei Auftragserteilung
  •  50% bei Montagebeginn
  •  20% bei Fertigstellung

Ansonsten erfolgt die Verrechnung abschnittsweise, die maximale Dauer zwischen den Abschnitten beträgt 30 Tage.

Beauftragte, im Angebot jedoch nicht enthaltene Arbeiten – sogenannte Regieleistungen – werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet

Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager/Schmelzer.

Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde.

Schmelzer ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.

Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial (insb. Kältemittel, Öle oder sonstige Substanzen sowie Anlagen und Geräten bzw. Teile davon, etc.) hat der Kunde zu veranlassen.

Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im dafür vereinbarten Ausmaß gesondert zu vergüten.

Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden gesondert verrechnet. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit. Diese werden, wenn nicht anders vereinbart, als Anfahrtspauschale verrechnet

5. Zahlungen:

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart, sind Rechnungen von Schmelzer grundsätzlich binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum und ohne Abzug zur Zahlung fällig.

Skontoabzüge werden nur nach schriftlicher Vereinbarung akzeptiert.

Bei Teilzahlungen, auch wenn sie vereinbart sind, gibt es kein Skonto.

Bei Nichteinhaltung einer vereinbarten Teilzahlung tritt bei Verzug auch nur mit einer Rate Terminsverlust ein und ist der gesamte offene Betrag dann sofort zur Zahlung fällig.

Grundsätzlich verlieren von Schmelzer gewähre Rabatte und Skonto bei Zahlungsverzug ihre Gültigkeit.

Die Aufrechnung von Forderungen des Kunden mit solchen von Schmelzer ist ausgeschlossen. Dies gilt unabhängig vom Rechtsgrund, auf den sich die Forderung des Kunden stützt.

Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2% Punkte über dem Basiszinssatz zu berechnen. Gegenüber Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz von 4%.

Weiters haftet der Kunde bei Verzug für sämtliche Mahn-, Inkasso- und Rechtsanwaltskosten, wobei für Eigenmahnungen Kosten von € 100,00 exkl. 20 % USt. pro Mahnung verrechnet werden können.

Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Zinsen und Eintreibungskosten unser Eigentum. Die Ware bleibt auch nach einer Verarbeitung, Umbildung, oder Verbindung bzw. Einbau unser Eigentum. Der Kunde ist daher nicht berechtigt, die Ware bis zur vollständigen Bezahlung einem Dritten zu überlassen.

Sofern von dritter Seite auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware Ansprüche erhoben werden, hat der Kunde Schmelzer sofort zu verständigen. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat der Kunde die Ware in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und auf Verlangen von Schmelzer auf den vollen Wert gegen alle Risiken einschließlich Feuer zu versichern.

6. Mitwirkungspflicht des Kunden:

Die Pflicht von Schmelzer zur Leistungsausführung beginnt frühestens zu dem Zeitpunkt, indem

  •  alle technischen Einzelheiten geklärt sind
  •  der Kunde die technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen (welche wir auf Anfrage mitteilen können) geschaffen hat
  •  Schmelzer vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen erhalten hat und
  •  der Kunde seine nachstehend angeführten, vertraglichen Vorleistungs- und Mitwirkungsverpflichtungen erfüllt:
  •  der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen;
  •  die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche(n) Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen;
  •  der Kunde hat Schmelzer für die Zeit der Leistungsausführung dem Unternehmen kostenlos für Dritte nicht zugängliche versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen;
  •  der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste;
  •  ebenso haftet der Kunde dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit den von uns herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind;
  •  der Kunde hat alle Vorkehrungen zu treffen, um eine ungehinderte Fertigstellung der Anlage ohne Unterbrechung zu ermöglichen;
  •  insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Montagearbeiten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, mögliche Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung stellen;
  •  für Konstruktion und Funktionsfähigkeit von beigestellten Teilen trägt der Kunde allein die Verantwortung. Eine Prüfpflicht hinsichtlich allfälliger vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen, übermittelten Angaben oder Anweisungen besteht – über die Anlage eines technischen Baudossiers und die Bescheinigung der Einhaltung der Maschinenrichtlinie sowie allenfalls anderer anwendbarer Richtlinien hinaus – hinsichtlich des Liefergegenstandes nicht, und ist eine diesbezügliche Haftung von Schmelzer ausgeschlossen. Die Pflicht zur Ausstellung der Bescheinigung kann an den Kunden, der den Liefergegenstand in Verkehr bringt, vertraglich überbunden werden.

Die Funktionsfähigkeit der Geräte und Anlagen setzt voraus, dass die Anweisungen der Betriebsanleitung eingehalten werden und für die regelmäßige Wartung durch eine befugte Fachfirma gesorgt wird.

Die Anlagen und Geräte sind stets sauber zu halten und regelmäßig fachgerechten Reinigungen zu unterziehen.

Bei Betrieb der Anlagen und Geräte sind vom Kunden durch entsprechend geschulte Personen Kontrollen – insbesondere der Temperaturen – gemäß der Betriebsanleitung regelmäßig vorzunehmen.

Bei ersten Anzeichen einer Störung, etwa bei Ansteigen der Temperaturen, ist Schmelzer vom Kunden unverzüglich zu verständigen.

Ist die Behebung der Funktionsstörung nicht zeitgerecht möglich, hat der Kunde auf seine Kosten unverzüglich alle zur Schadensminderung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und insbesondere das Kühlgut nach Möglichkeit auszulagern.

7. Schadenersatz und Gewährleistung:

Schadenersatzansprüche des Käufers wegen Nicht- oder Schlechterfüllung oder wegen Verzugs werden ausgeschlossen, sofern diese Umstände nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Schmelzer verschuldet sind. Unternehmer tragen dafür die Beweislast. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht jedoch bei Personenschäden sowie Schäden aus dem Produkthaftungsgesetz, für Konsumenten auch bei Beschädigung von zur Bearbeitung übergebenen Sachen.

Die Verjährungsfrist wird mit Unternehmern auf ein Jahr ab Leistungserbringung festgesetzt.

Die Gewährleistungsfrist für Unternehmer wird auf 6 Monate beschränkt.

Für die Gewährleistung bei Konsumenten gelten die Gewährleistungsfristen laut ABGB.

Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.

Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.

Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war (Beweislastumkehr).

Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anlage bzw. die Geräte ohne schuldhafte Verzögerung Schmelzer zugänglich zu machen und Schmelzer die Möglichkeit zur Begutachtung durch Schmelzer oder von Schmelzer bestellten Sachverständigen einzuräumen.

Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind von unternehmerischen Kunden bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche unverzüglich – spätestens nach 48 Stunden – am Sitz unseres Unternehmens unter möglichst genauer Fehlerbeschreibung und Angabe der möglichen Ursachen schriftlich bekannt zu geben. Die beanstandeten Waren oder Werke sind vom Kunden zu übergeben, sofern dies tunlich ist.

Wird eine Mängelrüge nicht erhoben, gilt die Ware als genehmigt.

Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Liefergegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenbehebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.

Verschleißteile, normale Abnützung sowie Beschädigungen, die auf Fahrlässigkeit oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung ausgenommen. Die Gewährleistung erlischt, wenn die gelieferte Ware durch den Käufer oder von dritter Seite bearbeitet, repariert oder verändert wurde, sowie bei Einbau von Teilen fremder Herkunft. Die Kosten einer Mangelbehebung innerhalb der Gewährleistungsfrist durch den Kunden oder einen Dritten sind von Schmelzer nur zu ersetzen, wenn sie ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat oder ihre eigenen Verbesserungspflichten verletzt hat.

Schmelzer ist berechtigt, jede von Schmelzer für notwendig erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn durch diese die Waren oder Werkstücke unbrauchbar gemacht werden.

Für den Fall, dass diese Untersuchung ergibt, dass Schmelzer keine Fehler zu vertreten hat, hat der Kunde die Kosten für diese Untersuchung gegen angemessenes Entgelt zu tragen.

Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehende Transport- und Fahrtkosten gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an Schmelzer zu retournieren.

Über Aufforderung von Schmelzer sind vom unternehmerischen Kunden unentgeltlich die für die Mängelbehebung und Vorbereitungshandlungen (insbesondere Entfernen von Kühlgut) erforderlichen Arbeitskräfte, Energie und Räume, sowie Hebevorrichtungen und -leistungen, Gerüste und dergleichen, beizustellen sowie gemäß Punkt 6. mitzuwirken. Kühlgut hat der Kunde selbst ein und auszuräumen.

Zur Mängelbehebung sind Schmelzer seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.

Ein Wandlungsbegehren kann Schmelzer durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.

Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leistet Schmelzer nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.

Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den Schmelzer im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 6. nicht nachkommt bzw. nachgekommen ist.

Ebenso stellt dies keinen Mangel dar, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke etc. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind.

Die Haftung von Schmelzer ist auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme der Haftpflichtversicherung von Schmelzer in Höhe von € 400.000,00 beschränkt, jedenfalls jedoch mit dem gemeinen Wert der vom Kunden bestellten Ware.

Diese Beschränkung gilt gegenüber unternehmerischen Kunden auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die Schmelzer zur Bearbeitung übernommen hat.

Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.

Die Beschränkungen bzw. Ausschlüsse der Haftung umfassen auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden zufügen.

Die Haftung von Schmelzer ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von Schmelzer autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen.

Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die Schmelzer haftet Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich die Haftung von Schmelzer gegenüber dem Kunden insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).

Für den Fall, dass dem Kunden sohin für einen Schadensfall eine Deckung aus einer Haftpflichtversicherung zusteht, verpflichtet sich der Kunde sämtliche diesbezüglichen Ansprüche auf Schmelzer zu übertragen (Zession). Der Kunde verpflichtet sich weiters eine entsprechende Zessionserklärung Schmelzer zu unterfertigen und dies unverzüglich seiner Versicherung mitzuteilen. Für den Fall einer Unterdeckung durch den Versicherungsvertrag, berührt dies die darüberhinausgehenden Forderungen von Schmelzer nicht.

Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogene Anleitungen und Hinweise (insb. auch Kontrolle und Wartung) von Schmelzer, dritten Herstellern oder Importeuren vom Kunden unter Berücksichtigung dessen Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden können.

Der Kunde als Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und Schmelzer hinsichtlich Regressansprüche schad- und klaglos zu halten. Der Schadenersatz nach dem Produkthaftungsgesetz richtet sich nach den gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

Regresshaftungen im Sinne des § 12 PHG sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre von Schmelzer verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

8. Wartungsvertrag:

Beim Kauf einer neuen (Klima-)Anlage, bietet Schmelzer den Kunden den Abschluss eines Wartungsvertrages über 5 Jahre an und wird diesbezüglich auf die gesondert zu vereinbarenden Wartungsvertragsbedingungen in diesem Wartungsvertrag verwiesen.

9. Rücktritt:

Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grunde und nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich.

Das Kunden als Verbraucher zustehende Rücktrittsrecht bestimmt sich nach § 3 KSchG.

Bei Verzug von Schmelzer mit der Lieferung ist ein Rücktritt des Käufers erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist möglich.

Kunden als Unternehmer haben sich dazu eines eingeschriebenen Briefes zu bedienen, für Kunden als Konsumenten genügt die Schriftform.

10. Widerrufsrecht:

Kunden, die als Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) anzusehen sind, können bei Verträgen, die unter Verwendung von einem oder mehrerer Fernkommunikationsmittel (z.B. E-Mail, Fax, Telefon) geschlossen werden, ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung der Ware vom Vertrag zurücktreten.

Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden.

Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der gesetzlichen Frist abgesendet wird.

Bei Verträgen über Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, besteht jedoch kein konsumentenschutzrechtliches Rücktrittsrecht.

Tritt ein Kunde als Verbraucher vom Vertrag zurück, ist dieser Zug um Zug verpflichtet, die empfangene Ware zurückzustellen.

Wurde die Ware vom Verbraucher benutzt, ist Schmelzer berechtigt, ein angemessenes Entgelt für die Benutzung, einschließlich einer Entschädigung für eine damit verbundene Minderung des gemeinen Wertes des Produkts zu verlangen, wobei die bloße Übernahme des Produkts durch den Verbraucher noch keine Wertminderung darstellt.

Der Verbraucher ist ausdrücklich dazu verpflichtet, die mit der Rücksendung der Ware verbundenen Kosten und Versandspesen zu tragen.

11. Anwendbares Recht:

Es gilt österreichisches Recht, die Anwendung des internationalen Handelsrechts (UNCITRAL) wird ausgeschlossen.

Erfüllungsort ist der Sitz von Schmelzer.

Mit unternehmerischen Kunden wird als Gerichtsstand der Sitz von Schmelzer vereinbart.

12. Allgemeine Bestimmungen:

Angebote, Zeichnungen, Pläne, Maßbilder und Beschreibungen sind geistiges Eigentum von Schmelzer und urheberrechtlich geschützt. Jede gänzliche oder teilweise Veröffentlichung, Weitergabe oder wiederholte Nutzung durch Dritte oder den Kunden ist nur mit schriftlicher Zustimmung von Schmelzer zulässig.

Der Kunde wird alle Informationen über Erkenntnisse, die sich aus der Vertragsabwicklung ergeben (seien es Informationen technischer, wissenschaftlicher, kaufmännischer Art etc.), strikt geheim halten und solche Informationen nicht an Dritte weitergeben. Dies gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen Schmelzer und dem Kunden unbeschränkt. Der Kunde wird seinen Mitarbeitern eine Geheimhaltungsverpflichtung gleichen Inhalts auferlegen.

Der Kunde ist verpflichtet, Schmelzer etwaige Adressänderungen unverzüglich bekannt zu geben.

Unterlässt der Kunde eine solche Meldung, so sind Mehrkosten, die aufgrund der unterlassenen Meldung entstanden sind, vom Kunden zu bezahlen. Erklärungen gelten jedenfalls als zugegangen, wenn diese an die zuletzt bekannte Adresse gesandt wurden.

Der Kunde erklärt sich einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten und alle sich aus der Bestellung ergebenden Informationen in die Schmelzer Kundenkartei aufgenommen und zu Zwecken der Kundenbetreuung EDV-unterstützt verarbeitet werden können.

Ein schriftlicher Widerruf dieser Zustimmung ist jederzeit zulässig.

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass er in regelmäßigen Abständen über Produkte von Schmelzer entweder per E-Mail oder per Post informiert wird. Sollte der Kunde eine solche Information nicht wünschen, kann er die Zustimmung jederzeit mittels formloser Mitteilung widerrufen.

Schmelzer verpflichtet sich zur Einhaltung des Datenschutzgesetzes, insbesondere der §§ 11 und 14 DSG und sorgt dafür, dass die sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Verpflichtungen auch durch ihre Mitarbeiter strikt eingehalten werden.

Die von Schmelzer gespeicherten Kundendaten werden über schriftlichen Auftrag des Kunden unverzüglich gelöscht.

Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der unter zu Grunde Legung dieser Bedingung geschlossenen Verträge rechtsunwirksam sein oder ungültig werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich an Stelle der rechtsunwirksamen oder ungültig gewordenen Bestimmung unverzüglich eine Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck auf rechtlich zulässige Weise am nächsten kommt, zu vereinbaren.

Der Kunde räumt Schmelzer das Recht ein und erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass Schmelzer jederzeit Bonitätsauskünften bei Dritten (Banken etc.) einholen darf. Über Aufforderung von Schmelzer hat der Kunde diese Auskunftszustimmung dem Dritten mitzuteilen.

Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre von Schmelzer entbinden diese von der Einhaltung der vereinbarten Verpflichtungen.

Als Höhere Gewalt gelten insbesondere auch Betriebs- und Verkehrsstörungen, nicht ordnungsgemäße Lieferung von Unterlieferanten, Transportunterbrechungen oder Produktionseinstellungen; für die Dauer der vorangeführten Behinderung ist Schmelzer von der Verpflichtung zur Leistungserbringung befreit, ohne dass beim Kunden Ansprüche auf Preisminderung oder sonstigen Schadenersatz entstehen.

Insbesondere haftet Schmelzer nicht für (Folge-)Schäden aufgrund eines Mangels in der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen, wenn der Mangel auf COVID-19 bezogene Umstände zurückzuführen ist.

Eine Überschreitung der Lieferzeit und/oder der Inbetriebnahme Frist berechtigt den Auftraggeber in keiner Weise zu Ansprüchen und/oder Auflösung des Vertrages.

Trotz aller zumutbaren Vorkehrungen werden alle zusätzlichen Kosten und Stundensätze, die durch Covid-19 verursacht werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, im Falle einer Quarantäne im In- oder Ausland, entsprechend in Rechnung gestellt.

Schmelzer erklärt, dass im Lichte der gesetzlichen Verordnung BGBl II Nr. 2/2011 und EG-Verordnung, der gesetzlichen Verordnung BGBl II Nr. 2/2011 und EG-Verordnung 303/2008 , der Verordnung (EG) Nr. 303/20087, österreichisches Treibhausgasgesetz 2009 und der Umsetzungsverordnung vom 07.01.2011 des Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Zusammenhang mit ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, die erforderliche Fach- und Sachkunde im Unternehmen von Schmelzer nach Kälteanlagenverordnung und ÖNORM EN 13313 Kategorie B und/oder C im Beruf Kälteanlagentechnik in Form von Unternehmens- und Personalzertifikat gemäß Verordnung BGBl.II Nr.2/2011 bzw. eine entsprechende Personenzertifizierung, entsprechend Kategorie I der Umsetzungsverordnung BGBl. II Nr. 2/2011 i.d.F. BGBl II Nr. 69/2018, vorhanden ist und über die eine entsprechende Personenzertifizierung, entsprechend Kategorie I der Umsetzungsverordnung BGBl. II Nr. 2/2011 i.d.F. BGBl II Nr. 69/2018 und Unternehmenszertifizierung zu verfügen, welche Nachweise nach diesbezüglicher Aufforderung durch den Kunden zur Vorlage gebracht werden können.

Schmelzer ist gemäß ISO-Norm 9001 (Qualitätsmanagement), ISO-Norm 14001 (Umweltmanagementsystem) und ISO-Norm (Energiemanagementsystem) zertifiziert.

KK/16.02.2022

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